1853. 197 unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige Theil des Er- trages, welcher dem Verhaͤltnisse der dem Zollvereine angehoͤrenden Bevoͤlkerung des Koͤnigreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zut Gesammitbevoͤlke- rung der bei dem gegenwärtigen Vertrage betheiligten Staaten entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt werden, den Antheil des Koönigreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontrahirenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten Staaten, nach dem Verhältnisse ihrer, dem Zollvereine angehöé- renden Bevöôlkerung zur Vertheilung kommen. 2) Von den nach den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen kommen für den die Jahlung leistenden Theil drei Procent Erhebungokosten in Abzug. 3) Bei der nach dem Satze 1 Statt findenden Vertheilung der Abgaben wird: a) die Bevölkerung und bezuglich der Steuerertrag derjenigen Staaten oder Ge- biekstheile, welche im Zellvereine von Preußen vertreten und bei der Revenüen- Auceinandersetzung zu Preußen gezählt werden, oder künftig in dieses Ver- hältniß treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemeinschaft jener Abgaben steht, auf Preußischer Seite, b) die Bevölkerung und bezüglich der Steuertrag des Fürstenthumes Schaum- burg-Lippe und der Hannover-Braunschweigschen Kommunion-Besitzungen auf Hannoverscher Seite mit eingerechnet werden. Artikel 1 Die Wirksamkeit der Vereinsbevollmächtigeen und Stations-Kontroleure, welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen eines der anderen bestellt sind, erstreckt sich auch auf die Kontrole über dir Ausführung der wegen der Ueber- gangoabgaben von Wein und Tabak vereinbarten und noch zu vereinbarenden Maß, regeln, unter Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse dirser Beamten im Allgemeinen verabredeten Bestimmungen. Artikel 5. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft und soll bis zum letzten December 1805 gültig sein. Mit dem Beginn seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen der kontrahirenden Staten abgeschlossene Verträge, namlich: der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen und Kar- hessen bei dem Thüringischen Zoll · und Handels, Vereine betheiligten Staaten