1853. 2os Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. LSiebzehntes Stüch vom Jahre 1853. XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Handels= und Zollvertrag zwischen Preußen und Oesterreich. Nachdem das hiesige Gouvernement dem zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 nach Artikel 41 des Vertrags vom #ten April d. J., die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelevereinse betreffend, beigetreten ist, auch die dieserhalb nöthigen Erkldrungen gegenseitig ausgetauscht worden sind, so wird der gedachte Handels= und Zollver- trag auf Höchsten Befehl Serenissimi nachstehend zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der gedachte Vertrag auch auf das Fürstenthum üchtenstein Anwendung findet, welches vermöge seines Vertrages mit Oesterreich vom 5. Juni 1852 bem Zoll= und Steuersysteme des Kaiserstaates angeschlossen ist. udolstadt, den 9. September 1853. Färstl. Schwarzb. Ministerium. Scheidt. Handels- und Zou— Vertrag Seiner Majestät, dem Könige von Hrabhe und Seiner Majestät, dem Kaiser von Oesterreich. Seine Majestät, der König von Preußen und Seine Majestät, der Kaiser von Oesterreich, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ibren * durch Fürsl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XIV.