1853. 21. sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor Ab- schluß des gegenwärtigen Vertrages mitgetheilte Verträge zugestanden sind, oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden sollten. Artikel 3. Die kontrahirenden Theile wollen vom 1. Januar 1857 an gegenseitige Ver- kehrserleichterungen auf Grundlage deo freien Einganges roher Naturerzeugnisse und des gegen ermäßigte Jollsätze zu gestattenden Einganges gewerblicher Exzeug- nisse ihrer Länder eintreten lassen. Dem gemä) sind sie schon jetzt übereingekommen, daß von den in der Anlage! bezeichneten Waaren, bei deren unmittelbarem Uebergange aus dem freien Verkehre im Gebiete deo einen in das Gebiet des anderen Staates, keine, beziehungsweise keine höheren, ale die in dieser Anlage bestimmeen Eingangsabgaben erhoben werden sollen. Sie werden ferner im Jahre 1854 Commissare zusammentreten lassen, um sich über weitere, dem obigen Gesichtöpunkte entsprechende Verkehrserleichterun- gen zu einigen. Artikel 1. Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebieke des einen oder des anderen der contrahirenden Staaten Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Eingangczölle gegen den gegenwärlig gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese auf die in der Anlage 1 vereinbarten Verkehrserleichterungen ohne Einfluß. Wenn aber einer der contrahirenden Theile für eine von den in der Anlage genannten Waaren eine Ermähigun 9 seines gegenwärtigen allgemeinen Zoll- Tarifes, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem anderen Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate vor deren Eintreten Nachricht zu geben und e bleibt alodann, vorbe- baltlich anderweiter Verständigung, dem anderen Theile freigestellt, diese Waare einem Zwischenzoll, beziehungsweise einer Erhöhung des Zwischenzolles, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle zu einem der jenseitigen Zollermäßigung ent- sprechenden Betrage, zu unterwerfen. Wer von dieser Befugnih Gebrauch macht, wird die Veränderung vier Wochen vor deren Eintreten beröfentlichen.