1853. 242 m. ZollKartel. 5. 1. Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent- deckung und Bestrafung von Uebertretungen (F. 13 und §. 14) der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. S. 2. Jeder der contrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin- derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus, und Durch- gangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesehe des andern Theiles unter- nommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inläudischen Jell= oder Steuer-Behörde (in Preußen Hauptzollämter oder Haupt- steuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanz-Wach-Commissare) schleu- nigst anzuzeigen. g. 3. Die Zoll= oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben= geseben des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Beherde des letz- teren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschlagenden That- sachen, soweit sie diese zu ermitteln r2½ jede sachdienliche Auckunft ertheilen. .4. Die (Erhebungoämter der rrt Staaten sollen den dazu von dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Ein- sicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr auo und nach dem letzteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtostelle gestatten. 5. 5. Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden contrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung deo Schleich-