1853. 2s7 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Urunzehntes Stück vam Jahre 1833. —-# AXLIII. Berordunng wegen Abänderung des Vereins-Jolltarifs, vom 24. October 1858. Wir Friedrich Günther, von Gotteb Guaden, Fürst zu Schwarzburg z Die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten sind übereingekom- men, den seit dem 1. October 1851 gültigen Zelltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzuändern und zu ergänzen. Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachstehende Abdnderungen und Zusäbe zu diesem Tarife, welcher mit den seit der Publication desselben ergangenen Verordnungen im Uebrigen in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1851 an in Wirksam- keit treten sollen. Erste Abtheilung des Tarifs. Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweiten Abtheilung des Tariso folgende Artikel hinzu: aus Pos. I.: Abfalle ven Glaohütten, desgleichen Scherben und Bruch von 44n Glac und Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekräz, Blei- Abzug oder Abstrich und Bleiasche) von der Geld= und Silber- bearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; Blut vongeschlachtetem Vieh, sewohl flüssiges als eingetrocknetes. aus Pos. 7: Wasserblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fassung: Graphit (Wasserblei, Reißblei); Kobalterze. aus Pos. 17.: Karden oder Weberdisteln. aus Pos. Zun.: Topferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde). ußerdem: Abfälle von Seidencocons, ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der rohen Seide.) Hürstt. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XIV. 36