258. 1853. Zweite Abtheilung des Tarifs. Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein: A. In Bezug auf die Zollsaͤtzet I. Vom Ausgangozoll werden befreit: Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pof. 6. Eisen und Stahl). II. Von folgenden biöher theils i in der ersten ahein des Tarifs stehenden, theils im Tarif nicht g ikeln sind die beigefuͤgten Eingangs- zollsaͤtze zu erheben und zwar: 1. * □ von Eisenbeien, einschließlich Eisenrostwasser 73 Sgr. oder 261 Kr. vom Zentner (Pos. 5. Droguerie= c. Waaren); von nochstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi ela- sticum oder Gutta percha, alo: Waaren ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus frinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder versilbert; auo Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen belegt, 50 Rthlr. oder Z7 Fl. 30 Kr. vom Zenener (Pos. 20. kurze Waaren 2c.); von Krahzenleder, auch kunstlichem, für inländische Krabenfabriken auf Er. laubnißscheine unter Kontrole vom Zentner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21. Leder ꝛc.) von allen mit Gummi elasticum oder Gutta percha überzogenen Geweben vom Zentner 20 Rthlr. oder 35 Fl.; von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole vom Zentner 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 30. Wachsleinwand 1c.). III. Von nachfolgenden Artikeln sind anstatt der bisherigen Ein= oder Aus- gangcgollsätze die beigefügten Sätze zu erheben und zwar: von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, calcinirkem kry- stallisirtem), beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 327 Kr. (Pos. 5. Drogueri #c. Waaren); von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Aubgange vom Zentners Sgr. oder 173 Kr. (Pos. ö. Droguerie-2c. Waaren);