1853. 291 bestehenden Zoll= und Handels-Vereined, naͤmlich der Kronen Bayern, achsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Grrißztzrgthuns Hessen, der den Thü- ringischen Zoll- und Handels-Verein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Koburg-Gotha, und der Fürstenthü- mer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, sowie der Fücstlich Reußischen Lander älterer und jüngerer Linie — des Herzog- thumteo Braunschweig, des Großherzogthumes Oldenburg, des Herzogthu- mes Nassau und der 6% Stadt Frankfurt: Allerhöchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning un . Allert bchst Jpren geheimen Legations-Rath Alerander Mar Phi- ipsborn und andererseits Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont: öchst Ihren Geheimrath Carl Wilhelm von Stockbausen, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der Ratification, folgender Ver- trag abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Der wegen des Beitritts Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Waldeck und Prmont mit dem Fürstenthume Pyrmont zu dem Zoll-Systeme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am 11. Dezember 1821 abgeschlossene Ver- Fach soll bis zum letzten Dezember 1865, jedoch mit nachfolgenden Veränderungen, verlängert werden. Artikel 2. Seine Durchlaucht, der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, öbernehmen auch erner die Verbindlichkeit, im Fürstenthume Pyrmont den im Inlande bereitcten übenzucker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in den übrigen Staaten deS Zollvereins besteht. Zu dem Ende sollen wegen Anwendung der dieserhalb im Zollvereine bestehenden geseglichen und administrativen Bestimmungen und Ein- richtungen im Fürstenthume Pyrmont und wegen deren etwaiger künftiger Abap- derung dieselben Verabredungen maßgebend sein, welche in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages vom 11. Dezember 1841, den Anschluß des Fürstenthumes Pyrmont an das Zoll. System Preußeno und der übrigen Seaaten des Zollvereins betref- send, und in dem dazu gehörigen Separat-Artikel 2 in Bezug auf die Zölle ge- troffen worden sind. In Folge dessen wird zwischen dem Königreiche Preußen und den mit ihm zum Zollvereine verbundenen Staaten und dem Fürstenthume Apemont6 ferner eine Gemeinschaft der Rübenzucker-Steuer Statt finden und der rtrag dieser Steuer nach dem Verhältaisse der Bevölkerung getheilt werden.