22 1854. 8. 1. Die Eide der juͤdischen Glaubensgenossen werden an Gerichtsstelle vor dem Richter und einem Protokollfuͤhrer abgeleistet. S. 2. Der Eidesleistung hat ein Rabbiner oder ein anderer jüdischer Cultusbeamter und ein jüdischer Zeuge beizuwohnen. In Ermangelung eines Zeugen genügt indeß die Anwesenheit eines Cultusbeamten. 3. Der Schwörende kan sich, — wenn seine religiöse Ueberzeugung dies verlangt — durch Abwaschung der Hände zur Eidesleistung vorbereiten. Hierauf folgt die Verwarnung vor dem Meineide durch den Cultusbeamten, wobei e5 dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, eine angemessene Ermahnung hinzuzufügen. Beim Beginn der Verwarnung bedecken der Schwörende und die außer ihm anwesenden Juden ihr Haupt und behalten diese Kopfbedeckung auch während des Schwbrungsactes bei. . 1. Der Schwörungsact wird in der Weise vorgenommen, daß der Schwörende einen hebrdischen Pentateuch in die rechte Hand nimmt und die ihm vondem Cultus- beamten vorgelesenen Eidesworke nachspricht. Der Eid wird mit der Formel: „ich schwöre bei Adonoi dem Gotte Jaraels!“ eingeleitet, und An den Worten: „So wahr mir Gott helfe!“ geschlossen. Gegenwaärtige Verordnung tritt Suorn in Kraft und ist insbesondere auch in Untersuchungösachen anzuwenden. Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem F. Insiegel bedrucken lassen. o geschehen Rudolstadt, den 24. Februar 1854. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.