1854. 36 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebeates Stück vam Jahre 1854. DXIX. Grundgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudotstadt, vom 21. März 1854. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc., verordnen hiermit zum Zweck einer genauern Feststellung der grundgesetzlichen Ver- hältnisse des Fürstenthums auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie unter Beirath und mit Zustimmung Unseres getreuen Landtags, was folgt: I. Von den Surnen. Der Fürst ist das souveraine Dkkantt des Staates. Die gesammte Staats- gewalt ist ungetheilt in ihm vereinigt. In der Ausübung bestimmter Rechte ist der Fürst nach Maßgabe dieses Gesetzes an die Mitwirkung des Landtags gebunden. g. 2 Die Person des Fuͤrsten ist heilig und unverleblit. Er ist über alle dußere per- sonliche Verantwortung erhaben. U. Von den Stagtsangehörigen. Die Voraussebungen des Erwerbe- und des Verlustes der Landesunterthanen. schaft sowie die den Staatsangehörigen zus Rechte und Befugnisse sind durch besondere Gesetze bestimmt. IUI. Von der obersten Negierungsbehörde. - . 4. Bei der Leitung der Regierungsgeschaͤfte stehen dem Fuͤrsten ein oder mehrere Raͤthe zur Seite, welche die r Regierungebehorde bilden und welchen der Fuͤrst Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehlamul.