138 1854. für das Fürstenthum zu erlassen beschlossen haben. Wir verkünden dieselbe hiemit als ein ordentliches Landesgesetz und befehlen die sofortige Ausführung in der Weise, daß die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bereits verfügten Executions-Maßregeln in das neue Verfahren umgeleitet werden. Die mit der neuen Executions-Ordnung im Widerspruch stehenden älteren Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen im Pars. III. Tit. VI. der Prozeß- Ordnung und des Publitations-Patents, die Errichtung des OberAppellationsgerichts zu Zerbst betr., No. XXIII., werden hiermit aufgehoben. W unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürslichen Insiege geschehen Rudolstadt, den 10. Juni 1854. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt., v. Bamberg. Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudol stadt. Einleitung. 8. 1. Die executive Gewalt steht nicht nur den richterlichen Behõrden, sondern auch nach näherer Bestimmung der §§. 77—93 den dort bezeichneten Verwaltungsstellen zu. I. Abschnitt. Das Hülfsverfahren bei den richterllchen Behörden. I. Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. 1) Bedingungen der „bulsevellstretun. Eine Hülfsvollstreckung (Execution) . vorbehältlich der in den S§. 6, 23, 74 und 76 vorgesehenen Fälle, nur wegen solcher Forderungen stattfinden, die entweder