194 1854. Rücksichten für den offentlichen Dienst oder die Staatsinteressen, unter Androhung an- gemessener Strafen, verboten oder beschränkt werden. Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Criminalprocesses nicht eher veröffentlicht werden, als bis die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat. §. 25. Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorstehenden allgemeinen Grundsätze in Wirksankeit treten und daß ihre Preh- und Strafgesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie werden davon, wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige erstatten lassen. 8. 26. Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur Verhütung des Mißbrauchs der Preßfreiheit als genügend erwiesen haben, und hierüber der Bundes- versammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten. LII. Ministerial-Bekanntmachung, den Bundesbeschluß wegen Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde, insbesondere das Vereinswesen betreffend, vom 28. Juli 1854. Der von der Bundesversammlung in ihrer 21sten diesjährigen Sitzung vom 13. Juli d. J. wegen Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde, insbesondere wegen des Vereinswesens gefaßte Beschluß wird auf Höchsten Befehl Serenissimi zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht. Rudolstadt, den 28. Juli 1854. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab.