1854. 211 treffenden Ortsgeistlichen auf ein Jahr zurückgestellt und zum regelmäßigen Schulbesuche und zur fleißigen Benutzung des ihnen dargebotenen Unterrichts streng angehalten. Diese Zurückstellung soll namentlich dam eintreten wenn durch hãufige Schulver= säumnisse, besonders in den letzten Jahren vor Erreich ösähigen Alters die mangelhafte intellectuelle, sittliche oder religiöse Ausbildung veranlasit worden ist. Zur Zurückstellung auf ein zweites Jahr bedarf es der Genehmigung des betref- fenden Ephorus. g deim Vorliegen besonderer umstände, namentlich beim Mangel an Geisteskräften, . bei Blödsinn, Wahnsinn, Taubstummheit haben die Pfarrer beim Kirchenrathe 53ee enbo einzuholen. 8. 4. Kinder, die in einer andern Confession getauft sind, darf kein Geistlicher der evange- lischlutherischen Landeskirche ohne ausdrückliches Verlangen derselben und der Eltern resp. des Vormundes derselben zur - zulassen. In dem der Confirmation vorhergehenden Jahre hat ein Vorbereitungs-Unterricht der im nächsten Jahre zu confirmirenden Kinder stattzufinden. Durch diesen Vorbereitungs-Unterricht soll der Schulunterricht nicht gestört werden. Der Vorbereitungs-Unterricht soll, wenn irgend thunlich, das ganze Jahr hindurch mit Ausschluß der Zeit des eigentlichen Confirmanden-Unterrichts (§. 6 ff.) oder doch während der bessern Jahreszeit, also vom Mai bis October mindestens in zwei Stunden wöchentlich ertheilt werden. Die ununterbrochene Theilnahme der künftigen Confirmanden an diesem vorberei- tenden Unterrichte möglichst zu fördern, wird den Geistlichen zur besondern Pflicht gemacht. Der Confirmation muß unmittelbar ein von dem betreffenden Geistlichen zu erthei- lender Unterricht in den Lehren der christlichen Religion und insbesondere der evangelisch- lutherischen Kirche vorhergehen. Bei diesem Unterrichte ist vorzugsweise der kleine lutherische Katechiamus zu Grunde zu legen. 8. J. Den Confirmanden-Unterricht soviel, als die Verhältnisse, namentlich die Rücksicht auf die Filial= und eingepfarrlen Ortschaften irgend gestatten, auszudehnen, wird den Geistlichen zur besondern Pflicht gemacht. 4.