1854. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. !— Stläck vom Jahre 1834. *!ldl TA# E e 1 e tz die Organisation der Gendarmeric betreffend, "ntn [5. Sept. 1854. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. baben beschlossen, der Gendarmerie eine den gegenwärtigen Bedürfnissen mehr ent- sprechende Organisation zu geben, und verordnen deshalb was folgt: 8. 1. Die Gendarmerie hat den Beruf, die öffentlichen Behörden bei Aufrechterhaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit im Lande zu unterstützen und zur Verhütung und leichteren Entdeckung von Verbrechen und anderen strafbaren Handlungen mitzuwirken. 8. 2. Die Gendarmerie ist ein militairisch organisirtes und unter militairischer Disciplin stehendes Corps. Dasselbe besteht aus berittenen und Fußgendarmen unter dem Be- fehle eines Officiers und ist der Abtheilung des Innern Unseres Ministerlums unter-· Cordnet. 8. 3. Die Vertheilung der Gendarmeric im Lande erfolgt nach Maßgabe des Bedürf- nisses und der örtlichen Verhältnisse durch die vorerwähnte Ministerial-Abtheilung, welche dieserhalb die Fürstlichen Landräthe mit Bericht zu bören hat. 8. 4. Die Anstellung und Entlassung des Gendarmerie · Officiers behalten Wir Uns Selbst vor. Die Anstellung und Entlassung der Ggecdarmen erfolgt nach Vorschlag des Gen darmerie-Commandos durch Unser Ministerium, Abtheilung des Innern. Fürstl. Schw. Nudolck. Gesegsamml. XV. 1 Ausocgren in Rudolstadt. den #0 Sehlember 1854.