1854. 237 Begräbniß-Vereins, wenn sie zu den Armen gehört haben, nach der Bestimmung der Erben mit dem Armenbegräbniß zweiter Ordnung (§. 10 der Begräbnißordnung) be- erdigt werden können. Rudolstadt, den 7. October 1854. F. Schw. Ministerium, Abth. f. Kirchen= u. Schulsachen. v. Bamberg. C. Panten XLXXI. Ministerial-Bekanntmachung vom 9. October, die Aufbebung der allgemeinen Landestrauer betreffend. Auf höchsten Befehl Serenissimi wird die durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. v. M. angeordnete allgemeine Landestrauer von und mit dem 17. October d J. aufgehoben und kommen mit diesem Tage sämmtliche Bestimmungen der gedachten Verordnung in Wegfall. Rudolstadt, den 9. October 1854. Fürstlich Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab.