1854. 273 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwonzigstes Stück vam u 1854. M LXXVI. Verordnung des Fürstcchen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, vom 15. November 1854, die Schullehrer-Emeriten-Casse betreffend. Nachdem von Sr. Durchlaucht, dem gnädigst regierenden Fürsten, der im Jahre 1828 errichteten, unter der unmittelbaren Aufsicht der unterzeichneten Ministerial= Ab- theilung stehenden Schullehrer-Emeriten-Casse die Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen worden, so wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zugleich in Betreff dieser Casse mit höchster Genehmigung verordnet, was folgt: 8. 1. Alle diejenigen, welche als Lehrer oder Lehrer. Substituten an einer Volksschule angestellt werden, sind verpflichtet, nach ihrer definitiven Anstellung vom 1. Januar des darauf folgenden Jahres ab einen jährlichen Beitrag von 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. zur Schullehrer-Emeriten-Casse zu leisten. Dies gilt auch von den Candidaten des Predigtamtes, welche vor Uebernahme eines geistlichen Amtes an den oberen Classen städtischer Schulen als Lehrer angestellt werden. Die Uebemahme einer Lehrerstelle an den sogenannten Präceptorschulen oder eines blosen Schulvikariats verpflichtet dagegen in der Regel nicht zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags. 8. 2. Lehrer, welche bereits angestellt, aber der Lehrer-Emeriten-Casse noch nicht bei- getreten sind, müssen, wenn sie sich den Anspruch auf den Emeritengehalt (. 5.) er. werben wollen, die Beiträge auf die Zeit seit ihrer Anstellung (el S. 1.) oder, wenn diese vor dem Jahre 1828 stattgefunden hat, seit Errichtung der Casse nachzahlen. Fürffl. Schw. Liudolst. Gesegsamml. XV. 44 Ausgegeben in Rudolstadt, den 2. December 1854.