1855. à Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweites Slüch vom Jahre 1858. ——.—— —t III. Nachtrag zu dem Gesetze über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers, vom 15. Jan. 1855. Wir Frledrich Güncher, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c. verordnen auf dem Grunde einer unter den Regierungen des deutschen Zoll- und Han- dels-Vereins getrofsenen Vereinbarung nachträglich zu dem Gesetze vom 1. Juli 1850, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend, (Ges.-Samml. von 1850, S. 451 f.), was folgt: l. Zu §. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1850. # Auch die Verarbeitung der Runkelrüben zu einer Zuckerflüssigkeit oder Syrup ist der hier gedachten Steuer in deren jeweilig bestimmten Betrage unterworfen. II. Zu §5. 17 bis 21 desselben Gesetzes. Denjenigen, welcher es unternimmt, dem Staate die Rübenzucker-Steuer zu ent- ziehen, namentlich, welcher durch Vorkehrungen, die zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichtes der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht, trifft neben der Verbindlichkeit zur Nachzah- lung der hinterzogenen Steuer, wenn er nicht mit einer härteren Strafe belegt wird, mindestens die Defraudationsstrase. Wenn sich in einem solchen Falle der hinterzogene Steuerbetrag nicht feststellen läßt, tritt eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern — 17 Fl. 30 Kr. bis 175 Fl. ein. Fürstl. Schw. Audolsl. Gesetzlamml. XVI. 2 Ausgegeben in Rudolstadt den 20. Jannar 1855.