22 1855. tags-Versammlungen die Staatsregierung. Sie übergeben dem Landtage die für den- selben bestimmten landesherrlichen Dekrete, sowie alle von der Staatsregierung aus- gehenden Mittheilungen und nehmen die Anträge und Beschlüsse des Landtags ent- gegen. An die landesherrlichen Commissarien haben sich der Landtag und die Aus- schüsse wegen jeder von ihnen gewünschten Auskunft, so wie wegen der Hülfsmittel zu wenden, deren siebedürfen. 8. 4. Alterspräfdent. Beim Zusammentritt eines neu gewählten Landtags (§. 16 und 39 des Grund- gesetzes) übernimmt vorläufig der Aelteste unter den Abgeordneten den Vorsitz. veglllmallons · Dem Alterspräsidenten werden die über die Wahl der Abgeordneten ergangenen #6. Akten übergeben, um die Prüfung und Entscheidung über die Gültigkeil der Wahlen durch den Landtag zu veranlassen. (§. 36 des Wahlgesetzes vom 21. März 1854, G. S. S.47 ff.) 8. 6. Zu diesem Endzwecke theilt sich die Landtags-Versammlung in drei Abtheilungen, deren Mitglieder der Vorsitzende zu bestimmen hat. Jede Abtheilung erhält durch den Vorsitzenden die von ihr zu prüfenden Wahlacten. Selbstverständlich darf keine Ab, tbeilung die Vollmacht eines ihrer eigenen Mitglieder prüfen. Jede Abtheilung ernennt ihren Vorsitzenden und Schriftführer durch Stimmenmehrheit. 8. 7. Sobald die Wahlacten in den Abtheilungen geprüft worden sind, erstatten die Abtheilungsvorstände Bericht über den Befund der Prüfung, worauf der Landtag über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet. 8. 8. Diejenigen Landtags-Abgcordneten, deren gehörige Bevollmächtigung in Zweifel gezogen wird, haben sich bei der Abstimmung hierüber ihrer Stimmen zu enthalten. Sind die bei einer angefochtenen Wahl vorgekommenen Fehler solcher Art, daß eine schleunige Verbesserung möglich oder daß eine Neuwahl nöthig ist, so wird das Ersorderliche auf Ansuchen des Landtags durch die Staatsregierung sofort verfügt.