1855. 35 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Icchstes Stüch vom Jahrr 1855. F VIII. Gesetz, die Bergzehnt-Armuthorasse betr., v. 9. Februar 1855. Wir Friedrich Gänther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg k verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: Zur nothwendigen Erhaltung der zur Unterstühung hulscbedirsige Berggebörigen und deren Hi sse sind außer den mit Unserer Genehmigung von unserer vomnaligen Cammer nach dem Publicandum vom 21. Jan. 1840 (Wochenblatt 1840 Nr. 5) und vom 6. April 1841 (Frankenhäuser Intelligenz- blakt Nr. 17) zu diesem Zwecke eingeführten Gebühren vom Tage der Publication des hegenwärtigen Gesetzes an folgende Abgaben an diese Casse zu leisten: Von den Torsgrͤbereien ebenso wie von den übrigen Gräbereien und Steinbrüchen jährlich . 4Xk.3hllr-ngk.3Pf. Bei der Bestͤligunge einer Muthung von einer Fundgrube und zwei Maaßen 35 Xr. — Hllt. — 10 Sgr. -Pf. Von jeder Fundgrube meht .. 17er. 4 Hllr. — 5 Sgr. — Pf. Von jeder Maaße mnehrn ... 38Kr. 4 Hllr. — 1 Sgr. —f. Bei jeder Confirmation eines im Bergeigenthum bekreffenden Brsitzverän= derungs-Documentes, wenn der Kauf- bezüglich Taxwerth bis 87 F. z0 Xr.— 50 Thlr. beträgt 9 kr. -Hllr. bezügl. 2 Sgr. 6 Pf. Wenn er mehr als 87 F 30 Xr. = 50 Thrr. bis 175 Fl. = 100 Thrr. einschließlich beträgt... 52 kr. 1 Hur. — 15 Sgr. M. Fürlll. Schwarzb. Audolsl. Gesrusmml. 3 v Ueiiteen in Rudolstadt, den 21. Februar 1855.