1855. 2 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fiebentes Stüch vom Jahre 1855. . XIV. Gesetz vom 23. Febrnar 1855, betr. den F. 18 des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzgburg it., verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- tags, was folgt: Die Vorschrist des §. 18 des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849, (Gesetz- Samml. 1849, S. 92) nach welcher neue Belastungen von Grundstücken mit den nach dem genannten Gesetze ablösbaren Rechten untersagt und für wirkungslos erklärt sind, findet auf bei Tauschverträgen vorkommende bloße Uebertragungen solcher Lasten von einem Grundstücke auf das andere keine Amwendung. Es ist vielmehr beim Abschluß solcher Verträge gestattet, die der Ablösung unterworfenen Lasten und Abgaben, welche auf dem inen, den Gegenstand des Vertrags bildenden Grundstücke haften, auf das für jenes eingetauschte und zeithermit solchen Lasten nicht beschwerte Grundstück zu übertragen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 23. Febr. 1855. (L. S.) Friedrich Günther, .) v. Vertrab. Scheidt. v. Rccelhodt. v. Qien Ausgegeben m Rudosstadt, den N. März 1855 Fürstl. Schwarzb. Audolst. Geietzsamml. AV#l. I