48 1855. M. XIXX. Geset vom 9. März 1855, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordmugen. Wir Friedrich Güuther, von Gottes Gunden, Fürst zu Schwarzburg #c., verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustim- mung des getreuen Landtags, was folgt: 8. 1. Die mit der Polizei-Verwaltung betrauten Personen und Behörden (die Gemeinde- Vorstände, die F. Landrathsämter, das F. Ministerium) sind berechtigt, ihre polizei- lichen Anordnungen durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Insbesondere haben sie das Recht, zum Zweck der Handhabung der Orts= und Landes-Polizei für einzelne Fälle Ge- und Verbote mit Strafandrohungen zu erlassen, der Strafe auch die Androhung der Confiscakion, Vernichtung vder Eutfernung verbotswidriger oder gefährlicher Sachen, Anlagen und Einichtungen zu zuofiitinen vder bihuzufügen,“ fängnißstrafen gewählt werden, auch dürfen die Gemeiimorseime. nicht über das 20% von 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr., bezüglich entsprechender Gefängnißstrafe hinausgehen. Wer es unterläßt, sich solchen polizeilichen Anordnungen zu sügen, hat zu ge- wärtigen, daß die befohlene Anordnung auf seine Kosten zur Ausführung gebracht wird, — vorbehältlich der verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum Schadensersatz. S. 2. Die einzelnen Abtheilungen des F. Ministeriums innerhalb ihres Ressorts und das F. Gesammtministerium sind befugt, mit Genehmigung des Fürsten polizeiliche Ver- ordnungen mit Strafandrohungen für das ganze Land zu erlassen. Die Strafandro- hung darf nur in Geldbuße und entsprechender Gefängnißstrafe bestehen. Solche allgemeine Polizei-Verordnungen sind durch die Gesetzsammlung zu publiciren. 8. 3. In die nach F. 2 zu erlassenden Polizei-Verordnungen dũrfen keine Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit solchen Gesetzen, deren Abänderung der land= ständischen Genehmigung bedarf, in Widerspruch stehen.