z4a 1855. XXI. Gesetz, die Einführung freier Gerichtstage betr., vom 16. März 1855. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r. Von der Erwägung geleitet, daß das Interesse der Staatsunterthanen Einrich- tungen verlangt, welche die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten und hiermit die Verminderung der Prozesse bezwecken, verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: S. 1. Bei allen Justizämtern des Fürstenthums sollen sreie Gerichtstage in ausreichender Anzahl gehalten werden. Die hierzu bestimmten Tage und Stunden sind halbjährlich vermittelst öffentlicher Bekanntmachung bezüglich im Rudolstädter Wochenblatte und im Frankenhäuser In- telligenzblatte, sowie durch Anschlag an der Gerichtstafel von den Justizämtern anzuzeigen. 8. 2. Zuständig in der einzelnen Sache ist dasjenige Justizamt, in dessem Bezirke der in Anspruch zu Nehmende seinen Wohn= vder Aufenthaltsort hat. Jeder civilrechtliche Anspruch kann zu dem freien Gerichtstage angemeldet werden. Zur Anmeldung genügt eine kurze, mündliche oder schriftliche Anzeige des An- spruchs und die gehörige Bezeichnung der Betheiligten. · Bei jeder Aumeldung sind die Betheiligten und der Streitgegenstand unter fort- laufenden Nummern in die nach dem Schema 4 anzulegende Registrande einzutragen. 8. 4. Jeder angemeldete Anspruch muß in der Regel, und wenn die Ladung der Bethei- ligten noch zeitig genug erfolgen kann (8. 5), auf dem nächsten freien Gerichtstage, spätestens aber innerhalb Monatsfrist zur Verhandlung kommen. Eine weitere Hin- aussetzung derselben darf nur aus triftigen, in die Acten zu bemerkenden. Gründen geschehen. 8. 5. Die Ladung zu dem freien Gerichtstage hat nach dem unter B beigefügten Formu-