1855. 71 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehutes Slück vam Jahre 1855. . XXVI. Gesetz, die zeitweise Heranziehung des steuersreien Grundeigenthums zu einer aufer- ordentlichen Grundsteuer betreffend, vom 23. März 1855. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunaden, Fürst zu Schwarzburg 2c., verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 8. 1. Das von der ordinairen Onmnsenr. oder den unterherrschastlichen terminsichen Contributionen und Löhnungen zur Zeit noch befreite Grundeigenthum ist bis zur Ein führung einer neuen, den gesammten Grundbesitz im Fürstenthume geichmäzig treffenden Grundsteuer 1) im Fall eines Kriegs oder im Fall einer auf Anordming des deutschen Bundes herzustellenden Kriegsbereitschaft, 2) bei einer Specialvermessung des Landes und Umlegung der Grundsteuer, zu einer außerordentlichen Grundsteuer heranzuziehen, welche mit der dann gleichzeirig zu erhöhenden ordinairen Grundsteuer zur Verzinsung und successiven Tilgung der be- hufs Deckung jener außerordentlichen Bedürfnisse aufzunehmenden Summen dienen soll. 8. 2. Die Zeit des Veginnes, die Anzahl der Terminc und die Dauer der Erhebung der außerordentlichen Grundsteuer wird jedesmal durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Ausgegeben in Rudolstadt, den 31. März 1855. Fürstll. Schwarzt. Rurolfl. Geiegsamml. XVI. 14