ila 1855. NAXXX. Verordnung vom 30. März 1855, die Ausdehmung der höchsten Bestimmung vom 17. Juli 1850 (Gesetz= Sammimg 1850, S. 468) auf das Gendarmerie-Corps betr. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzbung 2c., verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: 8. 1. Das durch die Verordnung vom 17. Juli 1850 als Auszeichnung für mehrjäh. rige, trengeleistete Militairdienste gestiftete Dienstzeichen soll fortan auch an das Gen. darmerie-Corps verliehen werden. Der Dienst in der Gendarmerie wird rücksichtlich der Erwerbung des Dienstzeichens dem activen Militairdienste ganz gleichgestellt. 8. 2. Die Verleihung des Dienstzeichens an die Gendarmerie erfolgt mittelst eines von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu ertheilenden Patents. p#mih unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 30. März 1855. (L. S.) Friedrich Günecher, z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 4 XXXlI. Ministerial--Bekanntmachung vom 7. April 1855, betreffend das mit dem Keiserlich Königlich Oester- reichischen Gonvernement getroffene Uebereinkommen wegen Ausdehnung der Bundesbeschlüsse vom 26. Januar 1854 und vom 18. August 1836 bezüglich der gegenseitigen Auslieferung gemeiner und politischer Verbrecher. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten ist zwischen dem unterzeichneten Fürstlichen Ministerium und dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen