118 1855. . XXXIII. Verordnung des Fürstl. Ministerimmo, Abtheilung des Innern, die Auwendung des Aetbers, und Cbloroforms als schmerzstillendes und betäubenden Mittel bei chirurgischen Operationen betreffend, vom 19. April 1855. Da die Erfahrung genugsam bestätigt hat, dah die Anwendung des Aethers und Chloroforms als schmerzstillendes und betäubendes Mittel bei chirurgischen Operationen an Menschen mit Gefahr für den Patienten verbunden ist, so wird mit höchster Geneh= migung Serenissüni verordnet, wie folgt: 8. 1. Die Anwendung der sämmtlichen Aetherarten und des Chloroforms auf dem Wege der Einathmung sowohl, wie auf dem der Einspritzung in den Darmkanal als schmerz- stillendes und betäubendes Mittel bei chirurgischen Operationen an Menschen ist nur den Aerzten, welchen die Ausübung der medicinischen Praxis gestattet worden, erlaubt. 8. 2. Das Dawiderhandeln namentlich von Chirurgen und Zahnärzten zieht, insofern nicht ein einzelner Fall eine Criminal-Untersuchung bedingt und das Strafgesetz- buch eine härtere Strafe bestimmt, eine ka bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thir. S. 3. Im Wiederholungsfalle wird die in §. 2 bestimmte Strafe verdoppelt und nach Befinden die Erlaubuiß zur Ausübung der chirurgischen resp. zahnärztlichen Praxis entzogen. 8. 4. Cbirurgen erster Classe kann in geeigneten Fällen von dem unterzeichneten Fürst- lichen Ministerium Dispensation von dieser Verordnung ertheilt werden. Ruͤdolstadt, den 19. April 1855. Fstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung des Junern. Scheidl.