1855. 131 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Liebenzehutes Stück vom 1855. NXIIII. Ministerial. Verordnnun, betreffend die Controlmaßregeln wegen Einführung von Wildpret in den Städten und Dörfern der Fürstl. unterherrschaft, vom 5. October 1855. Mit höchster Genehmigung Lerenissimi wird Folgendes verordnet: Wer Noth-, Dam., Reh= und Schwarzwildpret, in ganzen Stücken oder zerlegt, sowie Fasanen und Auergeflügel in die Städte und Dörfer der Fürstl. Unterherrschaft einführen will, muß den rechtlichen Erwerb des Wildprets nachweisen. Ausgenommen hiewon ist das auf den Fürstl. Hossagden heschossene und zur Wildpretskammer zu Frankenhausen gebrachte Wild. Obiger Nachweis wird geliefert: 1) durch ein Legitimations-Attest, welches auszustellen berechtigt ist a) das Fürsil. Oberforstamt in Frankenhausen bei Versendung controlpflichti- gen Wildprets aus der F. Wildpretskammer zu Frankenhausen oder sonst von F. Hofjagden; b) bezüglich der für den Staat administrirten Jagden der Fürstl. Forstbeamte, in dessen Bezirke das Wild erlegt worden ist, unter Beidrückung des Dienst- siegels, und ) jeder andere Inhaber eines Jagdbezirks, in welchem das Wilt geschossen worden ist, unter Beglaubigung des Gemeindevorstandes und Beidrückung des Gemeindesiegels: 2) wenn das Wildpret aus dem Auslande kömmt, durch ein den rechtlichen Gr- werb genügend und in glaubhafter Form darthuendes Attest der betreffenden aus- läudischen Forst= (resp. Jagd.) oder Polizei-Behörde. Fürstt. Sb.Rudolst. Gesegsomml. XVI. 25 Ausgegeben u Rudolstadt den 13. Octeber 1065