2 1856. 6. 4. Die Finanz-Abtheilung Unseres Ministeriums wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beaustragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 4. Januar 1856. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. Beschreibung der Fürstl. Schwarzb. Rudolstädtischen Casnhen zu 10 Thalern. Da" dazu verwendete Papier besteht aus einem einzeln für sich bestehenden Stück Papier mit Naturrand an allen vier Seiten und ist von gelbröthlicher (Chamois.) Fär- bung. Im Papier ist ein Wasserzeichen in verschiedenen guillochirten Mustern, welche sich zur rechten Seite des Papiers und in deren oberem Theile sich die Buchstaben „F. Schw. Rud.“ und unten die Worte „Cassen Schein“ in römischen Buchstaben be- sinden. Auf dem guillochirten Theile des Scheines findet sich oben in einem runden oder Kreisfelde der Werth in arabischen Zahlen 10, darunter das abgekürzte Wort „Thlr.“ in gröheren Lapidar-Buchstaben und hierunter der Werth nochmals in X, rö- mischer Zahl Zehn, angegeben. Avers oder Schriftseite. Zur Linken der Vorderseite sißt unter einem Eichenstamm in dessen oberen Zweigen ein Schild mit der Werthangabe in der Zahl 10 steht, eine weibliche Figur in der Thuringin als Juslilia dargestellt mit Schwerdt in der Rechten und Waage in der linken Hand. Derselben steht zur Seite das Fürstl. Schwarzburgische Wappen im deutschen Doppel--Adler und dient der Wappenschild zur Stütze des rechten Armes. Auf dem Kopfe selbst ist eine Mauer oder Burgkrone mit dem thüringischen doppelgeschwänzten L#wen.