1856. II. Ministerial-Bekanntmachung, das Gesetz vom 4. Jannar 1856 wegen Emanirung von Cassenbillets in Apoints zu 10 Thalern betreffend, vom 9. Jannar 1856. Nachdem durch das Gesetz vom 4. Januar 1856 die Ansertigung unverzinslicher Cassenbillets in Stücken von 10 Thalern und zum Nominalbetrage von 200,000 Tha- lem zum Zwecke des Austausches gegen durch das Gesetz vom 30. Mai 1851 emittirte Cassenbillets in Stücken von 1 Thaler angeordnet und bestimmt worden ist, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Cassenbillets die Summe von 200,000 Tha- lern nicht übersteigen darf, so ist zur Herstellung einer genügenden Controle hiefür auf Höchsten Befehl 8erenissimi nachstehende Auordmug getroffen worden. 1. Die in einem Nominalbetrage von 200,000 Thalern angesertigten neuen Cassen- billets in Stücken von 10 Thalern werden in dem zu diesem Zwecke eingerichteten Depo- sitorio des Fürstl. Ministeriums verwahrlich niedergelegt. 2. Cassenbillets in Stücken von zehn Thalern dürfen aus dem Depositorio nur unter gleichzeitiger Hinterlegung des gleichen Betrags in Apoints von 1 Thaler entnommen werden, so daß in dem Depositorio stets die Summe von 200,000 Thalern in diesseitigen Cassenbillets vorhanden sein muß. Das Fürsil. Ministerium hat sich durch häusige, auherordentliche Revisionen des Depositorii von dem jederzeitigen Vorhandensein des Bestandes von 200,000 Thalem zu überzeugen. 4. Dem nächsten Landtage wird ein Depositalbestand von 200,000 Thalern in dies- seitigen Cassenanweisungen vorgelegt und ein Vorschlag darüber gemacht werden, welche Summe in Cassenbillets zu Stücken von 1 Thaler und von 10 Thalern in Circulation zu erhalten ist. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 9. Januar 1856. Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrab.