24 1856. 8. 69. Vom Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes an soll keine nach demselben ablös- bare Sewitut durch Verjährung erworben werden können. Es sind daher bei einer künftig in Frage kommenden Verjährung nur diejenigen Besitzhandlungen zu berücksichtigen, welche vor jenem Zeitpunkte stattgefunden haben. III. Abschnitt. Von den IGereine heunge S. 7 Der Theilung nach den immge 768 Gesetzes unterliegen alle ländlichen und Forstgrundstücke, welche entwed #a) einer oder mehreren Erneimen gemeinschaftlich mit dem Domainen-Fisus oder einem oder mehreren Gütern gehören, oder b) sich im Miteigenthume mehrerer Gemeinden oder mehrerer Güter oder des Do- mainen-Fiscus und eines oder mehrerer Güter befinden, oder e) dergestalt Eigenthum einer Gemeinde sind, daß ihr Ertrag nicht zur Bestrei- tung des Gemeindehaushaltes bestimmt ist, sondern ihre Benutzung den einzelnen Gemeindegliedern zusteht. 8. 71. Rücksichtlich der Aenger und Lehden ist bis zum Beweise des Gegentheils anzu- nehmen, daß sie Eigenthum derjenigen Gemeinden, resp. Gũter sind, welche dieselben in Benutzung haben. Bezüglich der einer Gemeinde allein, oder in Gemeinschaft mit Gütern gehörigen Grundstücke dieser Gattung ist im Zweifel anzunehmen, daß dieselben Eigenthum, resp. Miteigenthum der Gemeinde in dem §. 70 unter e bezeichneten Sinne sind. 8. 72. Zur Provocation auf Theilung ist in den §.70 unter a und 1 bezeichneten Fällen jedes betheiligte Gut, der Domainen-Fiscus und jede betheiligte Gemeinde berechtigt. Ueber die Provocation im Falle unter c K. 70 entscheidet der nach der Größe der Antheile und nicht nach der Kopfzahl zu berechnende 4.Theil der zur Gemeindegehörigen und in derselben ansässigen Nutzungsberechtigten. Dieselbe Stimmenzahl genügt auch, sowohl um den in den obigen Fällen auf die