12 1856. Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen un Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Uebertragung der Leitung der Gemeinheits-Theilungen und mit denselben zusammen- hängenden Geschäfte auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden. Nachdem Se. Majestät der König von Preußen dem Wunsche Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, die Leitung der Gemeinheits-Theilungen und Ablösungen im Fürstenthume Schwarzburg- Rudolstadt den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen Königlich Preußischer Seits: der Geheime Legationsrath Hellwig, der Geheime Ober-Regierungsrath Wehrmann und der Regierungsrath Heyder, . Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits: der wirüce Geheime-Nath und Minister von Bertrab der Fine Weinberg. zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Natification folgenden Vertrag ge- schlossen. Artikel 1. . Die Leitung a) der Gemeinheitstheilungen einschließlich der Zusammenlegungen von Grundstücken und der Aufhebung von Dienstbarkeiten (Serwituten), b) der Ablösung von Reallasten, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt durch die für die umliegenden Preußischen Landestheile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit die Königliche General-Commission zu Merseburg und das Revisions-Collegium für Landes-Cultursachen in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen das Obertribunal in Berlin, erfolgen.