70 185 6. VII. Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Jannar 1856, die zollamtliche Behandlung der mit der Fahrpost über die Grenzen des Gesammt-Jollvereinsgebiets eingehenden Waaren betr. Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird die im S. 1 des Regulativs wegen der zollamtlichen Behandlung der über die Grenzen des Gebiets des Gesammt= Zollvereins mit der Fahrpost eingehenden Waaren enthaltene Bestimmung, wonach derjenige, welcher zollpflichtige, nach dem Vereinsgebiele bestimmte Waaren, über 4 Loth schwer, im Auslande vewackt, zur Post gibt, dem Poststücke eine Declaration beizufügen verpflichtet ist, dahin abgeändert, daß diese Verpflichtung eintritt, sobald das Gewicht des aufgegebenen Poststücks 3 Loth Zollgewicht oder mehr beträgt. Rudolstadt, den 8. Januar 1856. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheilung der Finanzen. Th. Schwart. il 5 "1 A. Koch. X& VIII. Verordnung vom 18. Januar 1856, die Abänderung der Verordnung vom 10. December 1852 (Ges.-Samml. 1852, S. 251 ff.) über das Sportelcassen-Rechnungs- wesen betreffend. Nachdem rücksichtlich des Sportelcassen-Rechnungswesens bei den Fürstlichen Justiz- behörden einige Modificationen der Verordnung vom 10. December 1852 (Ges. Samml. 1852, S. 251 ff. wünschenswerth erschienen sind, so wird Folgendes zur Nachachtung für jene Stellen hiermit verordnet: S. 1. lZu S. 3.] Die Aufstellung von Verzeichnissen über die wegen nokorischen Unver- mögens der Debenten außer Ansatz gelassenen Kosten unterbleibt fortan und es kommt somit alin. 3 des §. 3 der Verordnung vom 10. December 1852 in Wegfall.