1856. sd Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Viertes Stück vom Jchre 1856. IH. Muisterial. —## vom 25. Jannar 1856, die Uebereinkuuft zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarz= burg-udolstadt über die gegenseitige Zulassung des Popiergeldes dieser Staaten brtreffeid. Nachdem die nachstehende, wörtlich also lautende Uebereinkunft: Seine Königliche Hoheit der Grohherzeg von Sachsen-Weimar-Eisenach, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Se. Hobeit der Herzog von Sachsen-Alten- burg, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotla und Se. Durchlaucht der Fürstvon Schwarzburg-Rudolstadt haben in der Absicht, den Nachtheilen möglichst zube- gegnen, welche Ihren Landesinteressen durch die von anderen Staaten ang#ordnete Ausschließung fremden Papiergeldes drohen, und in der Absicht, den gegenseitigen Ver- kehr vor jeder Störung zu bewahren, Verhandlungen eröffnen lassen und zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Spcheraheiner Elluach Höchstihren Staatsminister v. Watzdo“ Höchstihren Geheimerath Thon, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: Höchstihren Regierungsrath Dr. Wagner. Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: Hochstihren Minister von Larisch, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen.Coburg-Gotha: Höchstihren Staatminister v. Seebach, Fürfll. Schwarzb. Siudelll. Gesehsamml. XVI. 13 Ausgegeben in Rudolstadt, den 4. Fehruar 1650.