1856. — S. 3. Ausgeschlossen von dem Verbot (6.1 und 2) ist das — der an der Convention vom 21. Jannar d. J. theilnehmenden Staaten, nämli 1) des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 2) des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 3) des Herzogthums Sachsen-Altenburg, 4) des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha, 5) des Fürstenthums Schwarzburg,Rudolstadt, sowic bis auf Weiteres: 6) das Königlich Preußische Staatspapiergeld, 7) das Königlich Sächsische Staatspapiergeld. Weitere Ausnahmen sind durch Ministerial-Bekanntmachung zu veröffentlichen. . 4. Gegenwärtige Verordnung tritt niden 15. Mãrz d. J. in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhöndigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 25. Januar 1856. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.