1856. 97 XIV. Ministerial Bekanntmachung vom 8. Februar 1856, die Zulassimg des Fürstl. Schwarzburg-Sondershausen- schen Staatspapiergeldes im hiesigen Fürstenthume betreffend. Herenissimus haben gnädigst beschlossen, daß außer dem in §. 3 der Verordnung vom 25. v. M. (Gesetz-Samml. 1856 S. 93) bezeichneten fremden Staatspapiergelde das Staatspapiergeld des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen von dem in den S§. 1 und 2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Verbote bis auf Weiteres aus- geschlossen sein soll, was zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht wird. Rudolstadt, den 8. Februar 1855. Fürstlich Schwaorzb. Ministerium. v. Bertrab.