1856. 113 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Uenntes Slüch vom Jahrt 1856. A XIX. Verordunng, einen Nachtrag zu der Verordnung vom 9. December 1858 wegen Benntzung der Dienstgrundstücke betreffend, vom 22. März 1856. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gunaden, Fürst zu Schwarzburg k., verordnen zur Beseitigung vorgekommener Zweifel im Hinblick auf S. 13 des Civil- Staatsdienst-Gesetzes vom 1. Mai 1850 (Ges. Samml. 1850, S. 369 ff.) und die Verordnung vom 9. December 1853 wegen Benutzung der Dienstgrundstücke (Ges. S. 1853, S. 285 ff.) auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt. . 1. Denjenigen Dienern, welchen gend Wiesen--, Garten- und andere dergl. Grund- stücke als Besoldungsemolument überwiesen worden sind, ist nicht gestattet, ohne be- sondere Erlaubniß der Dienstbehörde andere dergleichen Grundstücke zu erpachten oder ihnen eigenthümlich gehörige von der Dienststelle aus zu bewirthschaften. 2 8. 2. Jeder Diener, welchem Dienstökonomie übergeben ist, hat jährlich über die Be- stellungsweise und die Kosten der Bestellung ein Verzeichniß anzufertigen und dieß in der Repositur niederzulegen. 3 Grünes oder dürres Futter an Klee, Heu, Grummet u. s. w., sowie Stroh und anderes Streumaterial, ingleichen Dünger dürfen ohne Genehmigung der Dienstbehörde nicht verkauft, vertauscht oder sonst veräußert werden und es steht dem antretenden Diener das Recht zu, vorhandene Vorräthe von genannten Gegenständen, mit Ausnahme des zur Dienststelle gehörigen Düngers, welcher unter allen Umsländen unentgeldlich zurückzulassen ist, gegen Bezahlung der currenten Preise, welche, wenn sich die Par. teien über deren Höhe nicht einigen können, durch einen von beiden Theilen zu wählen- Fürs#l. Schw. Nurolst. Gesehsamml. XVIl. Ausgegeben in Rudolsladt den 20. März 1850.