14 1856. den unpartheiischen, amtlich zu verpflichtenden Sachverständigen festzusetzen sind, zu übernehmen. 8. 4. Findet der Dienstanttitt eines Dieners in der Zelt vom 1. Ockober bis den 1. April Statt, so ist der antretende Diener, welchem die nächste Ernte zuskommt, verpflichtet, die Kosten der Herbstbestellung, des Fälgens und Hackens, sowie die Fuhrlöhne der Feld= und Wiesendüngung zu vergüten, findet dagegen der Dienstantritt in der Zeit vom 1. April bis den 1. October Statt, so fällt dem abgehenden Diener, resp. dessen Erben die Ernte unter den im §. 3 getroffenen Bestimmungen zu. 5 Sollte für den abgehenden Diener oder dessen Erben, wenn ihnen der Bezug der Ernte zusteht, zur Ernte eine Scheuer, Schoppe, #+# elleranm u. s. w. nöthig sein, so haben sich diese mit dem antretenden Diener hierüber zu einigen, kommt aber eine Einigung auf dem gütlichen Wege nicht zu Stande, so hat die betr. vorgesetzte Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die ehra nöthigen Räume anzuweisen und die 7# wie lange diese von dem abgehenden Diener noch benutzt werden dürfen, näher zu bestimmen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und geigemmchn F. Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 22. März 1856. (I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. & XX. Ministerial--Bekanntmachung vom 20. März 1856, die Verwandlung des Königlich Hannoverschen Neben- Jollamtes II. Classe zu Fähr in ein solches I. Elasse betreffend. Nach einer Mittbeilung des Königlich Hannoverschen Finanz-Ministeriums wird im Hinblick auf den vermehrten Verkehr das Neben-Zollamt lI. Classe zu Fähr in ein solches I. Classe vom 1. April d. J. an verwandelt werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Rudolstadt, den 20. Mätz 1856. Für#stl. Schwarzb. Ministerium, Abtbell. der Finanzen. Th. Schwarz. ½½% N. Koch.