1856. 127 über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich uufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch ge- zogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gesügt und fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit über- stehenden Deckeln versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt ein- gelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben (Handschlin- gen) versehen sein. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Vöden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen vn Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht mög, ich i Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. . 11. Zur Versendung mit der Post dũrfen nicht aufgegeben werden Gegen · Von de Poßt- stände, deren Beförderung mit Gefahr verhunden ist, namentlich alle durch eeth, Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entsündliche Sachen, Geqenüstde. sowie ätende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks- Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phosphor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphta, Mineral. säuren u. s. w. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrasung nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 1 Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und gur vehte, der Fäulniß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, lt Sträncher und dergleichen, ferner lebende Thiere können von den Postan. W Weel stalten zurückgewiesen werden. n“ *