144 1856. 8 43. uueen v, Wenn das Weiterfranco bei Fahrpost-Sendungen zu miedeig erhoben nssre.“ ulld berechnet ist, so wird der fehlende Betrag als gns zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Verweigert der zw die Zahlung, so istihm die Sendung ohne Porto- zahlung auszufolgen, soferne er den Absender namhaft macht und das Cou- vert oder die Begleit-Adresse, oder eine Copie davon, zurückzunehmen gestattet. Auf Grund des Couverts u. s. w. wird als alodann der fehlende Porto- betrag der Aufgabe-Postanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine den Transit leistende Vereins-Postanstalt zu haften. 8. 44. 38 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor serachener * «- Pom«-sk--s«-s.dcre1tthstklluygandandkcncztenzuntckcnvmmctnvskchh « Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- mungsorte, ausnahmsweise auch, in soferne dadurch keine Störung des Expe- ditionsdienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspedi- In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe urückfordert, den Gegenstand bei der Penenhad des Abgangsortes schriftlich 1 genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erken- nen ist. Die gedachte Postanstalt fertiget das Neclamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Comses Folge zu leisten haben. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben wer- den, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtiget bei derselben legi- timirt habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto, wie für eine gewöhnliche Retour= Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahr- post Sendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurück- gesandt wird. Wien, am 3. September 1855.