1856. 151 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Drebehntes Stück vom JZahre 1856. XXXI. Ministerial-Bekanntmachung vom 80. Mai 1856, den zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Joll= und Handels-Vereins einerseit und der Republik Mexiko andererseits abgeschlossenen Hanrels= und Schiffahrts-Vertrag betreffeud. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und der Republik Mexiko andererseits ein Handels- und Schiffahrts-Vertrag abgeschlossen und gegenseitig ratificirt worden ist, so wird dieser Vertrag hinsichtlich seines Deutschen Textes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht, zugleich mit dem Bemerken, daß in Gemähheit der zwischen den contrahirenden Theilen bei Unteczeichmmg desselben getroffenen Abreden 1) die Worte im Artikel 41. „vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde“ sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten: „und die Producte" ab bis zum Ende des Satzes beziehen sollen; und 2) die Worte im Artikel 14: „und zum lokalen Schutze des Handels an den Orten ihres Aufenthalts“ den Simn haben sollen, daß den im Gebiete der kontrahirenden Theile residirenden Kon- sular-Agenten jeden Ranges und besonders denen, welche zugleich Handel treiben, keine andere Vertretung oder Einmischung als die unumgängliche bei den Lokal-Behörden ihres bezüglichen Aufenthalts gestattet, die Verlretung aber bei der Negierung des be- treffenden Landes den diplomatischen agenten vorbehalten wird. Rudolstadt, den 30. Mai 185 War#cuch Schwarzb. Ministerium. von Bertrab. Förstl. Schw. Iiudolsl. Gesegsamml. Al. 25 Ausgegeben in Rudolstadt den 7. Juni 1856.