160 1856. Die Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen als solche das Recht haben, bei Streitigkeiten zwischen den Kapitänen und der Mannschaft von Schiffen derjenigen Nation, deren Interessen sie wahrnehmen, als Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Lokal-Behörden einschreiten dürfen, sofern nicht das Betragen des Kapi- täus oder der Mannschaft etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht die Konsulen, Vice-Konsulen oder Konsular-Agenten zur Ausführung oder Auf- nehthaltung ihrer Entscheidungen das Einschreiten jener Behörden nachsuchen; jedoch versteht es sich hierbei, daß diese Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Aus- sprüchen die streitenden Parteien nicht des ihnen zustehenden Rechtes beraubt, nach ihrer Heimkehr den Rekurs an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu ergreifen. Die gedachten Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen ermächtigt sein, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreisung, Festnahme und Verhaftung der De- serteure von Kriegs- und Handels-Schiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden zu dem Ende an die kompetenten Gerichtsbehörden, Nichter und Beamte sich wenden und die erwähnten Deserteure schriftlich reklamiren, wobei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Doku- mente den Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zu der betreffenden Schiffs- mannschaft gehör haben, nach welcher Beweisführung die Auslieferung nicht verweigert werden soll. Solche Deserteure sollen nach ihrer Ergreisung zur Disposition der Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten gesiellt, können auch auf Ansuchen und Kosten des reklamirenden Theiles in den öffentlichen Gefängnissen festgehalten werden, um so- dann den Schiffen, denen sie angehörten, oder anderen Schiffen deiselben Nation zuge- gesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung nicht binnen dreier Monate, vom Tageihrer Verbastung an gerechnet, erfolgen, so sollen sie in Freiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen. Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in wel- chem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung ausgesetzt werden, bis der betrefsende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen und dieses vollstreckt sein wird. Wen innerhalb des Seegebietes eines der kontrahirenden Theile, welches auf eine Entfernung von vier Englischen Meilen vom Ufer festgesetzt wird, auf den Handels- schiffen irhend ein schweres Verbrechen oder Kontrebande begangen wird, so soll dieses