1856. 10 5. 19. Wegen des Vemögens, woran die Eltern den Nießbrauch nicht haben, sind sie wie Vormünder zu behaudeln, zur jährlichen Nechnungslegung anzuhalten und insbe- sondere wegen der Sicherheitsleistung den Vorschristen im §. 10 zu unterwerfen. Kann die dem Vormundschaftsgerichte nöthig scheinende Sicherheitsleistung nicht bewirkt werden, so ist ebenfalls die vormundschaftliche Verwaltung einzuleiten. 8. 20. Die in den 88. 18 und 19 angeordnete vormundschaftliche Verwaltung tritt nur dann ein, wenn die Kinder wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu bevormunden sein würden. Auch hat die Vormundschaftsbehörde nur wegen solcher Kinder die übrigen Vor- schriften der 55. 17—19 amtshalber zu beobachten Fchlt es an einem Grunde zur Bevormundung, so hat der Richter nur auf den Antrag der Kinder Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, wenn die im §. 18 erwähnte Besorgniß vorhanden ist. d) des landesherrlichen Fiskus re. . 21. Die mit dem Rechte des Fiscus versehenen Kassen, die Gemeinden, die Kirchen, Pfarreien, Schulen, die Stipendien- und Stistungscassen, ingleichen die öffentlichen Unterrichts-, Versorgungs-, Unterstützungs-, Heil-, Straf= und Besserungs-Anstalten haben das Recht, auf das unbewegliche Vennogen ihrer Diener, Verwalter oder Ein- nehmer, insofern dieselben entweder keine Caution bestellt haben, oder wenn die bestellte Caution sich zur Deckung der von ihnen zu vertretenden Gewährschaftsposten oder De- secte als unzureichend ergiebt, ein angemessenes Cantionsquantum in das Hypotheken- buch eintragen zu lassen. c) der Vermächtnißnehmer. §. 22. Vermächtnißnehmer und diejenigen, denen etwas auf den Todesfall geschenkt wor, den ist, haben wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten ein Recht auf Sicher- stellung durch Hypothek an denererbten Immobilien deojenigen, welcher das Vermachte oder Geschenkte zu entrichten hat, auf Höhe des Zugewendeten. Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XVI. 20