1856. 265 offentlichungen von den zuständigen Behörden verboten oder beschränkt worden, so werden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot oder die Beschränkung, insoweit nicht für einzelne Handlungen schwerere Strafandrohungen bestehen oder künftig eintreten, nach den Grundsäten des Art. 18 dieser Verordnung mit Polizei. Strafe belegt. Gleiches gilt von der dem zweiten Satze im §. 24 des Bundesbeschlusses zuwider laufenden Ver- öffentlichung der Namen von Geschworenen und der Schriststücke eines Strafverfahrens. Art. 26. Neben vorstehenden Bestimmungen bleibt die Verordnung vom 14. März 1853, die Beaufsichtigung der Leihbibliotheken und Leseanstalten betr., (Ges. S. 1853, S. 55) in Kraft, und wird die im §. 9 derselben angedrohte Strafe im höchsten Satzc auf Ge- fängnißstrafe bis zu 3 Monaten oder Geldbuße bis zu 175 Fl. rh. = 100 Thlr. erhöht. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürstl. Insiegel versehen lassen. So geschehen Schwarzburyg, den 25. Juli 1856. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.