1856. 269 Art. 1. Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereins, welche in die Häfen der freien Hausestadt Bremen eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häsen des Königreichs Preußen oder eines andern Staates des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungs-Ort hinsichtlich aller das Schiff treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen sie im Namen oder zum Vortheile der Negierung oder zum Vortheile öffentlicher Beam- ten, Ontsverwaltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt werden wie die NationalSchiffe. Art. 2. Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Aus- fuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf National- Schiffen wird stattfinden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Bestimmung auch auf Schiffen des anderen Theiles dorkhin eingeführt oder von dort ausgeführt werden können. Art. 3. Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprungs oder Eigenthümers, die, von welchem Lande es sei., durch Schiffe des Zollvereins in die Häfen Bremens, oder durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereins eingeführt werden, desgleichen Waaren, die, für welche Bestimmung es auch sei, aus den Häfen dec Follvereins durch Bremische Schisse, oder aus den Häfen Bremene durch Schiffe der Zollvereins-Staaten ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Ab- gaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstande durch National-Schiffe stattfände. Die Prämien, Abgabenerstatlungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen contrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nalional Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des andern Theileo erfolgt. Art. 4. Hinsichllich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein., Aus und Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der tontrahirenden Staaten 1) Etzeugnisse des Gebieles des anderen kontrahirenden Theiles ungünstiger als gleichartige Exzeugnisse irgend eines auherdentschen Staatet,