302 1856. 8. 1. Für die im §. 2 dieses Gesehes benannten Verbrechen ist die Todesstrafe wieder eingeführt. 1) 2) 3) u ) Mit dem Tode ist zu bestrafen: wer sich gegen die Person des Staatsoberhauptes des Verbrechens des Mordes oder des Mordversuches in den Fällen des Art. 23 Nr. 1, 2, 3 des Strafgesetzbuchs, des Todtschlags oder der Körpewerletzung in den Fällen des Art. 131 Nr. 1. 2 und 3 schuldig macht, ingleichen wer das Staatsober- haupt gefangen hältoder in Feindes Gewalt liefert (vergl. Art. 77 des St., G.-B.); wer die Tödtung eines Menschen in Folge eines mit Vorbedacht oder mit Ueber- legung gefaßten Entschlusses ausgeführt hat, vorbehältlich der besondern Be- stimmung im Art. 120 und 126 des Strafgesetzbuchs (vergl. Art. 119. des St.-G.-B.); wer gegen Personen körperliche Gewalt ausübt, um sich fremdes, bewegliches Gut zuzueignen und dadurch sich oder einem Andern einen unrechtmäßigen Ge- winn zu verschaffen, oder um sich, wenn er bei Begehung eines Diebstahls be- troffen wurde, in dem Besitze des gestohlenen Gutes zu behaupten, wenn dabei eine Person, gegen welche Gewalt geübt wurde, getödtet worden ist (vergl. Art. 152 des St. G.-B.); wer bewohnte Gebäude oder andere Gebäude, wo sich gewöhnlich Menschen auf- halten, oder zum zeitlichen Aufenthalt dienende Gebäude zu einer Zeit, wo sich seiner Wissenschaft nach Personen in denselben besinden, oder Gegenstände, durch welche das Feuer an Gebäuden der angegebenen Art forkgepflanzt werden kann, vorsätzlich in Brand steckt, wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch getödtet worden ist und dieser Erfolg den Umständen nach von dem Verbrecher vorauszu- sehen war (vergl. Art. 161 Nr. 1 des St.-G.-B.); wer an Eisenbahnanlagen, an deren Transportmitteln oder sonstigem Zubehör solche Beschädigungen verübt oder auf der Fahrbahn durch Aufstellung. Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, durch Verrückung der Schienen vder auf ir- gend eine andere Weise solche Hindermisse bereitet, durch welche der Transpon auf diesen Bahnen in Gefahr gesetzt wird, wenn dadurch die Tödtung eines Merschen herbeigeführt worden ist (vergl. Art. 169 des St.-G.-B.).