1856. zod S. 3. Die Bestrasung des Versuchs, mit Ausnahme des Mordversuchs gegen das Staats- oberhaupt (F. 2 Nr. 1), der ungleichen Theilnahme, der Begünstigung, der unter- lassenen Anzeige oder Verhinderung eines Verbrecheus richtet sich bei den im §. 2 aufge- führten Verbrechen nach den Vorschristen des Strafgesetzbuchs für die mitlebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohten Verbrechen. Auch im Uebrigen, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, sind die im F. 2 gedachten Verbrechen den aus- schließlich mit lebenslänglichem Zuchthaus zu bestrafenden Verbrechen gleichzuachten. 8. 4. Gegen Personen, die zur Zeit des begangenen Verbrechens das 18. Jahr noch nicht vollendet hatten, kann die Todesstrafe nicht erkannt werden. Bei diesen kommt vielmehr auchrücksichtlich der durch das gegenwärtige Gesetzmit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen der Art. 58 des St., G.-B. zur Anwendung. Gegen Personen, bei denen die im Ark. 59 des Strafgesetzbuchs angegebenen Voraussetzungen vorliegen, soll nicht auf Todesstrafe, sondern anstatt derselben auf lebenslängliche oder zeitliche Zuchthausstrafe erkannt werden. 5 S. 5. Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen. 8. 6. Befindet sich eine zur Todesstrase verurtheilte Weibsperson im Zustande der Schwangerschaft, so ist ihre Hinrichtung bis nach überstandenem Wochenbett zu ver- schieben. Wenn mehrere Verbrecher hingerichtet werden, so ist Veranstaltung zu treffen. daß die Hinrichtung des Einen nicht vor den Augen des Andern vor sich gehe. Der Körper des Enthaupteten wird entweder an eine anatomische Anstalt abgeliefert oder an einem abgesonderten Orte auf dem gewöhnlichen Gottes-Acker begraben. S. 7. Jedes Todesurtheil ist dem Landesherrn zur Bestätigung vorzulegen und die er- folgte Bestätigung, sowie gleichzeilig die Zeit der Vollstreckung, und zwar einige Tage vor derselben, dem Verurkheilten durch den Untersuchungsrichter bekannt zu machen. 8. 8. Die Vollstreckung der Todesstrafe soll in einem umschlossenen Raume stattfinden. 44