304 1856. Bei der Hinrichtung sollen zugegen sein: mindestens zwei Mitglieder des Kreisge- richts, ein Beamter der Staatsanwaltschaft und ein Gerichtsschreiber, ebenso ein Geist- licher von der Confession des Verurtheilten. Der Gemeindevorstand des Ortes, in welchem die Hinrichtung stattsindet, hat zwölf Personen aus den Vertretern oder aud anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde auszuwählen, welche der Hinrichtung beiwohnen können. Auch dem Vertheidiger, und aus besonderen Gründen anderen Personen ist der Zutritt zu gewähren. Die Vollstreckung des Todesurkbeils wird durch das Läuten einer Glocke ange- kündigt, welches bis zum Schlusse der Hinrichtung andauert. 8. 9. Was im Art. 9 des St.-G.,B. und in dem Geseß über die Entziehung der staats, bürgerlichen Rechte hinsichtlich des Verlustes der letztern bei rechtskräftig zuerkannter Zuchthausstrafe bestimmt ist, gilt auch bei den zur Todcsstrafe Verurtheilten. In Beziehung auf das Strafpverfahren finden bei den in Art. 2 angegebenen Ver- brechen dieselben Vorschriften wie bei den mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen Anwendung. kunmddlIh unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen Insiegel. So geschehen Schwarzburg, den 15. August 1856. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.