1856. 309 b) wenn verschiedene einauder coordinirte oder subordinirte Gerichte die Executions · Verfũgung erlassen haben, an das Kreisgericht. Sind Executions-Verfügungen von Verwaltungsbehörden erlassen worden, oder von Verwaltungs= und Justizbehörden zusammen, so erfolgt die Einzahlung der zur Fleichzeitigen Befriedigung sämmtlicher Posten nicht ausreichenden Besoldungstheile stets an das betreffende Kreisgericht. Rudolstadt, den 27. August 1856. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheilung der Justtiz. Abtheilung der Finanzen. v. Bertrab. v. Ketelhodt.