1856. 315 Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. prriud)manigtes s Stüch vom Jahre 1856. — L. Verordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung de# Innern, vom 4. September 1856 wegen des regelmäßigen Besuchs der Unterrichtostunden bei der Gewerb- schule von Seiten der hiesigen Zimmer= und Maurer-Lehrlinge. Da bei Uns Beschwerde darüber geführt worden ist, daß die Maurer= und Zimmer- Lehrlinge in hiesiger Stadt sich häufig ungerechtfertigte Versäumnisse der Unterichts- stunden an der Gewerbschule allhier zu Schulden kommen lassen, so haben Wir Uns veranlaßt gesehen, mit Höchster Genehmigung folgende Beslimmungen zu treffen. 1. Jeder Lehrling des Maurer= und Zimmerhandwerks in hiesiger Stadt ist verpflichtet, zu der festgesehten Zeit in der Gewerbschule, versehen mit den nöthigen Büchern und Zeichen-Materialien 2c., sich pünktlich einzufinden. 2. Die Verbindlichkeit zum Besuch der Unterrichtsstunden an der Gewerbschule erstreckt sich auf die ganze Lehrzeit. Für jede, ohne genügende Entschuldigung versäumte Unterrichtsstunde muß der Lehrling einen Monat länger in der Lehre bleiben. Die nach dem Regulative über die Besähigung r. der Maurer und Zimmerleute vom 18. Juni 1840 vorgeschriebene Prüsung kann zwar mit einem Lehrlinge, welcher den Besuch der Gewerbschule zuweilen vernachlässigt hat, vorgenommen werden: sein Ausschreiben als Gesell, auch wenn er bei dem Examen für tüchtig befunden worden Ausgegeben in Rudolstadt den 25. October 1856. Füril. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XVll. 48