1856. 317 LI. Verordnung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern, betreffend ein Verbot des Aufhängens von Fellen, Wäsche und dergleichen an den Chausseen, vom 10. October 1856. In Veranlassung neuerlicher Wahrnehmungen und zur Verhütung möglicher Unglücksfälle für Reitende und Fahrende wird auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. S. 1855, S. 48) mit Höchster Genehmigung Serenissimi das Aufhän- gen von Fellen, Tüchern und Leinwandstücken, sowie das Bleichen und Trocknen von Wäsche an Chausseen und an solchen Ortsstraßen, welche jene verbinden, bei 1 Fl. 15 Kr. — 1 Thlr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. Geld= oder verhältnißmäßiger Ge- fängnißstrafe hiermit verboten. Rudolstadt, den 10. October 1856. Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung des Innern. eidt.