1856. zus Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. unni Stüa vom 28 M ILII. Ministerial-Bekanntmachnung vom 25. October 1856, die Declaration der Verordnung vom 29. April 1858 über das Vichtastriten und Verschneiden (Ges. S. 18õ3, S. 128.) betr. Da die Fassung der Verordnung vom 29. April 1853, die Ertheilung von Con- cessionen zum Viehcastriren und Verschneiden betr., zu Zweiseln Veranlassung gegeben hat, so wird dieselbe mit Höchster Genehmigung Serenissimi dahin declarirt, daß Con- cessionen zum Castriren von Pferden nicht ertheilt werden, indem diese Operationen den geprüften und approbirten Thierärzten ausschließlich vorbehalten sind. Hierbei wird noch ausdrücklich auf die Strafbestimmung im Art. 247 des Straf- gesetzbuchs hingewiesen. Rudolstadt, den 25. October 1856. Färstl. Schwarzb. Ministerinm, Abtheilung des Innern. Scheidt. Ausgegeben in Rudolstadt den 8. November 1850. Färl. Schw. Rudolst. Gelegsamml. XVI. 49