1856. 323 und Stahlwaaren“ bei Pos. 6., „Kupfer- und Messing-Waaren“ bei Pos. 19., „und Stein-Waaren“ bei Pos. 33. Dritte Abehellung des Tarlfes. Von den im I. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen unter 1. 2. . fallen die unter 2 und 3 himweg. Fünfte Abthellung des Tarifes. 1. Die Bestimmung unter Ziffer WV. d. 2. im ersten Absatze wird dahin abgeändert: „Werden Waaren, für welche eine Tara.Vergütung zugestanden ist, blos in ein- sache Säcke von Pack- oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder ähnlichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Centner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der pweiten Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“ 2. Im zweiten Sahe unter Ziffer V. wird die Ausnahme hinsichtlich der „Gold= und Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst- lichen Insiegel versehen lassen. So geschehen Rudolstadt, den 3. November 1856. (I. S.) Friedrich Günther, J. z. S. v. Bertrab. v. Bamberg.